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P3 12 25

Diverses

Wallis · 2012-04-02 · Deutsch VS

JUGCIV P3 12 25 VERFÜGUNG VOM 2. APRIL 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen in Sachen X__________, vertreten durch Rechtsanwalt A__________ gegen Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt B__________, Beschwerdegegnerin (Beweisergänzungsentscheid vom 27. Januar 2012)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafprozessrecht – Beweismittel – KGE (Richter der Strafkammer) vom

2. April 2012, X. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis – TCV P3 12 25 Beweisentscheid im Untersuchungsverfahren: Anfechtbarkeit

– Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde bloss dann zulässig, wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann (Art. 318 und 394 lit. b StPO ; E. 3b/bb).

– Gegen die Gutheissung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft besteht keine Beschwerdemöglichkeit (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO ; E. 3b/cc). Ref. CH: Art. 318 StPO, Art. 393 StPO, Art. 394 StPO Ref. VS: – Décision sur les preuves en procédure d’instruction : voie de droit

– Le recours est ouvert contre le rejet par le ministère public d’une réquisition de preuves, pour autant que cette réquisition ne puisse pas être réitérée sans préju- dice juridique devant le tribunal de première instance (art. 318 et 394 let. b CPP ; consid. 3b/bb).

– Aucun recours n’est recevable contre l’admission d’une réquisition de preuves par le ministère public (art. 318 al. 2 et 3 CPP ; consid. 3b/cc). Réf. CH: art. 318 CPP, art. 393 CPP, art. 394 CPP Réf. VS: – 320 RVJ / ZWR 2012 KGVS P3 12 25

RVJ / ZWR 2012 321 Verfahren und Sachverhalt (gekürzt) Am 31. Dezember 2009 ereignete sich nachmittags im Skigebiet in A. ein Lawinenniedergang. X., Y. sowie fünf Kinder wollten über einen nicht als Skipiste präparierten Hang gelangen, als sich in einem Tief- schnee-Couloir etwas oberhalb ihrer Position plötzlich eine Lawine löste und vier der Kinder sowie Teile einer markierten Piste verschüt- tete, auf welcher sich zum Zeitpunkt des Niederganges keine Personen befanden. Ein Kind wurde verletzt. Am 11. Januar 2010 reichte die Berg- bahn Z. eine Strafklage/Strafanzeige bei der Polizei ein und stellte sich als Zivilpartei, woraufhin der Untersuchungsrichter gegen X. und Y. eine Strafuntersuchung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB eröffnete und am 27. Oktober 2010 einen Strafbe- fehl erliess, der sowohl von X. als auch von Y. angefochten wurde. Im Zuge des Untersuchungsverfahrens entsprach der Staatsanwalt dem Beweisantrag der Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Umstände des Lawinenniederganges. Mit der Erteilung des Gutachterauftrages wurde den Parteien eine Frist von fünf Tagen zur Beantragung von Ergänzungsfragen gesetzt, woraufhin Z. solche hinterlegte. Als die Beschuldigten gegen dieses Vorgehen des Staatsan- waltes intervenierten, verfügte dieser am 27. Januar 2012 mittels Beweisergänzungsentscheid, dass die Bergbahn Z. als Privatklägerin im Strafverfahren und die von ihr am 23. Januar 2012 eingereichten Expertenfragen als Ergänzungsfragen zum Gerichtsgutachten zugelas- sen würden. Laut Rechtsmittelbelehrung konnte der Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht angefochten werden. Gegen diese Verfügung erhob X. am 7. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht; sie verlangte, der Beweisergän- zungsentscheid sei aufzuheben und die Fragen der Privatklägerin seien nicht zur Begutachtung zuzustellen. Aus den Erwägungen

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staats- anwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden.

b) aa) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als voll- ständig, so kündigt sie den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Ver- fahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO) ; ihren Entscheid eröff- net sie schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO).

Vorliegend hat der Staatsanwalt den Parteien am 22. März 2011 im Sinne vorgenannter Bestimmung mitgeteilt, dass er eine Anklageerhe- bung beim Gericht beabsichtige. Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, innert zehn Tagen Beweisergänzungsanträge zu stellen. Nach Durchführung der jeweils beantragten Zeugeneinvernah- men setzte der Staatsanwalt den Parteien am 16. Juni, 6. Oktober 2011,

11. und 16. Januar 2012 jeweils eine weitere Frist an zur Beantragung zusätzlicher Beweismittel bzw. zur Stellung von Ergänzungsfragen in Bezug auf das von den Beschuldigten beantragte Gutachten. Bei diesen vom Staatsanwalt jeweils angesetzten Fristen handelt es sich um Fristen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Dies bestätigend hat der Staatsanwalt schliesslich am 27. Januar 2012 einen Beweiser- gänzungsentscheid gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO verfügt, der nun beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten wird. bb) Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1 und Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO bestimmt ausserdem, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben werden kann, ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig, dass die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf Ent- scheide nach Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h. dass ablehnende Beweisentscheide ausnahmsweise dann angefochten wer- den können, wenn der Partei ansonsten ein Rechtsnachteil drohen würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 9 zu Art. 318 StPO [fortan: Schmid, Praxis- kommentar] ; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, Zürich/St.Gallen 2009, N. 1245 FN 11 [fortan: Schmid, Handbuch]; Cornu, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suiss, Basel 2011, N. 19 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, CR CPP] ; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 13 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, Donatsch/Hansja- kob/Lieber] ; Steiner, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 318 StPO). Mithin ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der Beweisan- trag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wieder- holt werden kann. Während sich Art. 318 Abs. 3 StPO also lediglich dazu äussert, dass Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind, ist dem Wortlaut von Art. 394 Abs. 2 lit. b StPO explizit zu entnehmen, dass gegen die Ablehnung 322 RVJ / ZWR 2012

RVJ / ZWR 2012 323 von Beweisanträgen die Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist. Weder Art. 318 Abs. 3 StPO noch Art. 394 lit. b StPO kann jedoch ent- nommen werden, ob auch bei Gutheissung eines Beweisantrages die Beschwerde ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bringt dies- bezüglich in der Beschwerde vor, der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO schliesse lediglich die Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide aus und schlussfolgert, dass deshalb gutheissende Entscheide über Beweisanträge mit Beschwerde angefochten werden könnten. Nachfolgend gilt es daher, diese Frage mittels Auslegung der relevanten Normen der StPO zu klären. cc) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text unklar und sind verschiedene Interpretatio- nen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 II 697 E. 4.1 f. ; 130 II 202 E. 5.1 f. ; 129 II 114 E. 3 ; 125 II 192 E. 3. a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus lei- ten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abge- stellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 124 II 372 E. 5 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung – auch bei fest- gestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4 ; 128 V 20 E. 3. a ; 123 II 9 E. 2). Zunächst ist eine grammatikalische Auslegung gemäss dem Wort- laut der Bestimmung vorzunehmen. In Art. 318 Abs. 3 StPO wird von Entscheiden gemäss Abs. 2 derselben Norm ausgegangen. Abs. 2 umschreibt im ersten Satz, wann Beweisanträge abgelehnt werden können. In Satz zwei wird sodann festgehalten, dass der Entscheid schriftlich und mit kurzer Begründung ergeht. Es steht fest, dass es sich in Satz 2 um den Entscheid über die Ablehnung eines Beweisan- trages gemäss Satz 1 handelt. Damit muss zugleich aber auch die Gut- heissung eines Beweisantrags umfasst sein, da dem Begriff «Ent- scheid» inhärent ist, dass er entweder gutheissend oder ablehnend ausfallen muss ; andernfalls würde nicht von einem Entscheid gespro- chen. Die grammatikalische Auslegung lässt daher eher darauf schliessen,

dass auch gutheissende Entscheide über Beweisanträge unter die Bestimmung von Abs. 3 von Art. 318 StPO fallen und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar sind. Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorliegend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössi- schen StPO um ein neues Gesetz zur Vereinheitlichung der Strafpro- zesse auf Bundesebene handelt. Die Botschaft zur StPO äussert sich jedoch nicht zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine Gutheissung von Beweisanträgen möglich ist. Im Wesentlichen wird nämlich erläu- tert, weshalb bei einer Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwer- demöglichkeit grundsätzlich verwehrt bleiben soll (Botschaft, BBl 2006 S. 1271, 1312). Immerhin wird in Bezug auf Art. 318 Abs. 2 StPO festgehalten, dass bei Gutheissung eines Beweisantrages auf dessen Begründung verwiesen werden kann. Auch aus diesem Grunde ist im Sinne der hiervor dargelegten grammatikalischen Auslegung eher davon auszugehen, dass der Begriff «Entscheid» gemäss Abs. 3 von Art. 318 StPO auch die Gutheissung eines Beweisantrages umfasst, mithin die Beschwerde nicht zulässig ist. Schliesslich sind der Zweck und die Bedeutung zu berücksichti- gen, die der Norm von Art. 318 StPO im Kontext mit anderen Bestim- mungen zukommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aus- führungen in der Botschaft einzugehen, welche die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide begrün- den (Botschaft, BBl 2006 S. 1271). Zum einen wird angeführt, dass die Zulassung von Beschwerden gegen ablehnende Beweisanträge zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen könnte. Dieselbe Befürchtung ist auch in Bezug auf die Zulassung von Beschwerden gegen gutheissende Beweisanträge gegeben. Daneben wird die feh- lende Zulassung der Beschwerde gegen ablehnende Beweisentscheide damit begründet, dass sich eine mit der Sache bislang nicht vertraute Behörde innert nützlicher Frist kaum ein hinreichendes Bild verschaf- fen kann, um die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene antizi- pierte Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch die- ses Argument kann ohne Weiteres zur Begründung der fehlenden Zulassung von Beschwerden gegen einen gutheissenden Beweisent- scheid beigezogen werden. Schliesslich ist das Argument, wonach ein abgelehnter Antrag im Verfahren vor erster Instanz erneut gestellt wer- den kann, bei Gutheissung eines Beweisantrages nicht von Bedeutung. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Befürchtungen und Absichten, welche in der Botschaft zur Begründung der fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen einen ablehnenden Beweisentscheid 324 RVJ / ZWR 2012

RVJ / ZWR 2012 325 genannt werden, genauso auch bei der vorliegend zur Diskussion ste- henden Anfechtbarkeit von gutheissenden Beweisentscheiden ange- führt werden können; mithin wäre also eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende Beschwerdeentscheide nicht im Sinne der Bot- schaft. Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Rolle und Aufgabe der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren gemäss StPO beizu- messen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 StPO hat sie alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen abzuklären. Ausgangspunkt des in Art. 6 StPO statuierten Unter- suchungsgrundsatzes ist das Verfahrensziel der Ermittlung der mate- riellen Wahrheit im Strafprozess. Die Strafbehörden haben demnach als Grundlage ihres Handelns und ihrer Entscheide die Straftat als historisches Ereignis und die Person des Täters von Amtes wegen umfassend zu erforschen und zwar unabhängig von den Anträgen und Erklärungen der Parteien (Botschaft, BBl 2006 S. 1130 ; Schmid, Praxis- kommentar, N 1 zu Art. 6 StPO ; derselbe, Handbuch, N. 7, 153 f. ; Woh- lers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, N. 1 zu Art. 6 StPO ; Riedo/Fiolka, Basler Kommentar, N. 59 ff. zu Art. 6 StPO). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO verlangt sodann, dass die Strafbehörden mit einem gewissen Automatismus alle ihnen zur Kenntnis gelangten Delikte zu verfolgen und bei sich bestätigendem Verdacht zur Aburtei- lung zu bringen haben (vgl. etwa Schmid, Praxiskommentar, N. 1 ff. zu Art. 7 StPO mit weiteren Hinweisen). Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, abzuklären, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist (Botschaft, BBl 2006 S. 1130 ; Wohlers, a.a.O., N. 1 zu Art. 7 StPO). Dabei hat die Staatsanwalt- schaft im Vorverfahren die zentrale, leitende Stellung inne (Schmidt, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 16 StPO). Soll Anklage erhoben werden, hat sie im Rahmen der Untersuchung die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO), so dass die Akten es dem urteilenden Gericht ermöglichen, den Fall ohne eigene Beweisabnahmen bezüglich der angeklagten Straftat- bestände zu beurteilen (Botschaft, BBl 2006 S. 1263 ; Schmid, Praxis- kommentar, N. 3 zu Art. 309 StPO ; Omlin, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 308 StPO). Deshalb handelt der Staatsanwalt bei der Beweiserhe- bung nach dem Untersuchungsgrundsatz in der Regel von sich aus (Schmidt, Handbuch, N. 1226 ; Landshut, a.a.O., N. 8 zu Art. 308 StPO). Betrachtet man nun Art. 318 Abs. 3 StPO im Kontext des Aufgaben- bereiches der Staatsanwaltschaft, ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen gutheissende Beweisentscheide zu verneinen. Wenn nämlich

bereits ein ablehnender Beweisentscheid grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, dann hat dies erst recht bei einem gutheissenden Beweisentscheid zu gelten, da dieser aus Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich unmittelbar der Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen aufgetragenen Aufgaben und Pflichten dient. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die zusätzlichen Fragen das Gutachten «unnötig» verteuern würden, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu verneinen. Selbst eine verurteilte Person hat nämlich dann nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen, wenn diese durch unnö- tige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Seiten des Staates ver- ursacht worden sind (vgl. Griesser, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N. 18 zu Art. 426 StPO). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Kosten des Gutachtens aus dem Ufer laufen, weil vorgängig von Sei- ten der Staatsanwaltschaft kein Kostenvoranschlag (Art. 184 Abs. 6 StPO) eingeholt worden ist (Schmid, Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 184 StPO; Heer, Basler Kommentar, N. 35 zu Art. 184 StPO) und sich das Gutachten nicht auf die für das Strafverfahren relevanten Fragen beschränkt. In der Lehre äussern sich die Kommentatoren zu der Frage nach der Beschwerdemöglichkeit gegen einen gutheissenden Beweisent- scheid entweder überhaupt nicht (Steiner, Basler Kommentar, N. 11 zu Art. 318 StPO ; Cornu, CR CPP, N. 19 zu Art. 318 StPO ; Rémy, CR CPP, N. 6 zu Art. 394 StPO ; Riedo/Fiolka/Niggli [Hrsg.], Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2365, 2876 ; Jositsch, Grund- riss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N.

483) oder lehnen diese ab (Schmid, Praxiskommentar, N. 9 zu Art. 318 StPO ; derselbe, Handbuch, N. 1245 ; Landshut, a.a.O., N. 12 zu Art. 318 StPO). Aufgrund dessen steht für das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde gegen die Gutheissung eines Beweisentscheids gemäss Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO nicht zulässig ist. Dass der Staatsanwalt im Beweisergänzungsentscheid dennoch eine Rechtsmittelbelehrung vor- gesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit schafft, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (Bundesgerichtsurteil 4A_592/2009 vom 10. Februar 2010, E. 1.3 ; BGE 129 IV 197, E. 1.5). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 326 RVJ / ZWR 2012